Zwangsmaßnahmen
Ermittlungen greifen in Rechte ein. Die Strafprozessordnung erlaubt das nur unter benannten Voraussetzungen und legt für die schwersten Eingriffe fest, dass ein Richter sie anordnet.

Der Richtervorbehalt
Die Strafprozessordnung verteilt die Befugnis, in Grundrechte einzugreifen, nicht gleichmäßig. Für die schwerwiegenden Eingriffe gilt ein Richtervorbehalt: Die Anordnung trifft ein Richter, nicht die ermittelnde Behörde. Das betrifft unter anderem die Durchsuchung von Wohnungen und die Untersuchungshaft.
Daneben steht in mehreren Vorschriften die Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug. Sie erlaubt der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen, selbst anzuordnen, wenn ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Sie ist als Ausnahme gedacht, und ob sie im Einzelfall vorlag, ist regelmäßig Gegenstand späterer Auseinandersetzungen.
Die wichtigsten Maßnahmen
- Durchsuchung. Bei einem Verdächtigen ist sie zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führt. Bei anderen Personen gelten engere Voraussetzungen.
- Beschlagnahme. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, können in Verwahrung genommen oder beschlagnahmt werden.
- Vorläufige Festnahme. Sie ist unter den in der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen zulässig, etwa bei Betreffen auf frischer Tat und Fluchtverdacht.
- Untersuchungshaft. Sie setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, und sie muss verhältnismäßig sein.
Was danach gilt
Nach einer Durchsuchung kann der Betroffene auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung erhalten, die den Grund der Maßnahme und ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände enthält. Gegen richterliche Anordnungen und gegen Maßnahmen, die ohne richterliche Anordnung ergangen sind, sieht die Strafprozessordnung Rechtsbehelfe vor. Welcher davon in einer bestimmten Sache greift und ob sich ein Vorgehen lohnt, ist eine Frage der Akte und gehört in die Hand einer Verteidigung.
§ 105 Abs. 1 StPO
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Der Richtervorbehalt ist der Regelfall, die Eilkompetenz die Ausnahme.
§ 112 Abs. 1 StPO
Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis steht.
Beiträge zu diesem Abschnitt
Hausdurchsuchung: wer sie anordnet und was danach gilt
Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug, Anwesenheit, Verzeichnis: was die StPO zur Durchsuchung regelt.
Untersuchungshaft: die Voraussetzungen nach § 112 StPO
Dringender Tatverdacht, Haftgrund, Verhältnismäßigkeit: die drei Voraussetzungen und was danach folgt.