Rechte des Beschuldigten
Die Rechte des Beschuldigten gelten nicht erst vor Gericht, sondern von dem Moment an, in dem gegen jemanden ermittelt wird. Zwei davon stehen ausdrücklich in der Belehrung, die vor jeder Vernehmung zu erteilen ist.

Die Belehrung
Die Strafprozessordnung verlangt, dass dem Beschuldigten zu Beginn der ersten Vernehmung eröffnet wird, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im selben Zug ist ihm mitzuteilen, dass er sich nicht zur Sache äußern muss und dass er jederzeit einen Verteidiger seiner Wahl befragen darf, auch schon vor der Vernehmung.
Diese Belehrung ist kein Ritual. Sie beschreibt zwei Rechte, die unabhängig voneinander bestehen und die beide in dem Abschnitt am meisten wert sind, in dem noch niemand die Akte kennt.
Was Schweigen bedeutet
Ein Beschuldigter muss zur Sache nichts sagen. Angaben zur Person, also etwa Name, Geburtsdatum und Anschrift, sind davon zu unterscheiden; sie sind nach den allgemeinen Vorschriften zu machen.
Aus einem vollständigen Schweigen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine für den Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Bei einem teilweisen Schweigen, also wenn sich jemand zu einem Teil des Vorwurfs äußert und zu einem anderen nicht, liegt die Sache anders. Genau deshalb ist die Frage, ob und wozu man sich äußert, keine, die sich allgemein beantworten lässt.
Verteidigung und Akteneinsicht
Das Recht, eine Verteidigung zu befragen, besteht ab der ersten Vernehmung und unabhängig davon, ob jemand bereits eine Verteidigung hat. Die Akteneinsicht ist daran gekoppelt: Sie ist in erster Linie ein Recht des Verteidigers. Wer sich ohne Verteidigung äußert, äußert sich in aller Regel, ohne den Inhalt der Akte zu kennen.
Wenn eine Verteidigung vorgeschrieben ist
Für bestimmte Fälle sieht die Strafprozessordnung eine notwendige Verteidigung vor, etwa bei einer Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder wenn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Fehlt dann ein Verteidiger, wird einer bestellt. Vor der Bestellung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist selbst einen Verteidiger zu bezeichnen.
§ 136 Abs. 1 StPO
Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
§ 147 StPO
Der Verteidiger ist befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären. Ein Beschuldigter ohne Verteidiger erhält nach Absatz 4 nur unter engeren Voraussetzungen Auskunft und Einsicht.
Beiträge zu diesem Abschnitt
Das Schweigerecht nach § 136 StPO
Was das Schweigerecht umfasst, wo die Grenze zu den Angaben zur Person liegt und warum teilweises Schweigen anders zu beurteilen ist.
Pflichtverteidigung: wann sie vorgeschrieben ist
Wann das Gesetz eine Verteidigung vorschreibt, wie die Bestellung läuft und wer auswählt.