Zwischenverfahren und Hauptverhandlung
Nach der Anklage prüft zuerst das Gericht, ob es überhaupt verhandelt. Erst danach beginnt der Abschnitt, den die meisten Menschen vor Augen haben, wenn sie an ein Strafverfahren denken.

Das Zwischenverfahren
Zwischen Anklage und Hauptverhandlung liegt ein eigener Abschnitt, der wenig öffentliche Aufmerksamkeit bekommt und trotzdem eine echte Hürde ist. Das Gericht prüft, ob der Angeschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Nur dann eröffnet es das Hauptverfahren.
In diesem Abschnitt hat die Verteidigung Gelegenheit, Einwendungen gegen die Eröffnung vorzubringen und Beweiserhebungen anzuregen. Das setzt Kenntnis der Akte voraus, die spätestens hier vorliegt.
Die Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung folgt einer festen Reihenfolge: Aufruf der Sache, Feststellungen zur Person, Verlesung des Anklagesatzes, die Belehrung des Angeklagten, dann die Beweisaufnahme, danach die Schlussvorträge und das letzte Wort des Angeklagten.
Auch hier gilt, dass der Angeklagte sich zur Sache nicht äußern muss. Die Beweisaufnahme läuft davon unabhängig: Es werden Zeugen vernommen, Sachverständige gehört, Urkunden verlesen und Augenscheinsobjekte in Augenschein genommen.
Entschieden wird auf Grundlage dessen, was in dieser Verhandlung geschehen ist. Der Akteninhalt allein trägt das Urteil nicht.
Urteil und danach
Am Ende steht ein Urteil: Freispruch, Verurteilung oder in bestimmten Konstellationen die Einstellung des Verfahrens. Gegen Urteile sieht die Strafprozessordnung Rechtsmittel vor, deren Art davon abhängt, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat. Für Rechtsmittel gelten kurze Fristen.
Welche Frist in einer bestimmten Sache läuft und ab wann, hängt von der Zustellung und vom Verfahrensgang ab. Diese Seite nennt dazu bewusst keine Tageszahl: eine Frist, die jemand hier abliest und auf seinen Fall überträgt, wäre der gefährlichste Satz, den sie enthalten könnte.
§ 203 StPO
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Der hinreichende Tatverdacht ist damit die Schwelle zwischen Anklage und Hauptverhandlung.
§ 261 StPO
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Maßgeblich ist deshalb, was in der Hauptverhandlung geschieht, nicht allein der Akteninhalt.