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Verfahrensgang Informationsportal zum Strafrecht

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Das Ermittlungsverfahren

Am Anfang steht kein Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft. Sie leitet das Ermittlungsverfahren, die Polizei arbeitet ihr zu, und am Ende steht eine von drei Entscheidungen.

Leerer Flur mit hohen Fenstern und glattem Steinboden, kühles Tageslicht

Wer das Verfahren führt

Das Ermittlungsverfahren gehört der Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet, ob ermittelt wird, in welche Richtung ermittelt wird und wann Schluss ist. Die Polizei ermittelt in diesem Abschnitt nicht für sich selbst, sondern als sogenannte Ermittlungsperson für die Staatsanwaltschaft. Das ist mehr als eine Formalie: Wer eine Vorladung von der Polizei bekommt, hat es der Sache nach mit der Staatsanwaltschaft zu tun, und die Befugnisse der beiden sind unterschiedlich geregelt.

Das Gericht ist in diesem Abschnitt noch nicht zuständig für die Sache selbst. Es kommt nur an den Punkten hinzu, an denen ein Eingriff eine richterliche Anordnung verlangt, etwa bei einer Durchsuchung oder bei einem Haftbefehl.

Wie ein Verfahren beginnt

Ein Verfahren beginnt mit dem sogenannten Anfangsverdacht: zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Woher diese Anhaltspunkte stammen, ist offen. Eine Anzeige kann der Anlass sein, eine Kontrolle, eine Mitteilung einer Behörde oder eine Beobachtung im Rahmen eines anderen Verfahrens.

Ab diesem Punkt gibt es einen Beschuldigten, und ab diesem Punkt gelten dessen Rechte. Das gilt unabhängig davon, ob jemand davon schon erfahren hat: Von einem Verfahren gegen sich selbst erfährt man häufig erst durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder die Mitteilung der Einstellung.

Was am Ende steht

Die Staatsanwaltschaft schließt das Verfahren ab, und dafür gibt es im Wesentlichen drei Wege.

  • Anklage. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass, erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage. Damit geht die Sache an das Gericht und in das Zwischenverfahren.
  • Strafbefehl. Bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen kann die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen. Er wirkt wie ein Urteil, wenn niemand innerhalb der Frist Einspruch einlegt.
  • Einstellung. Reicht der Verdacht nicht, wird das Verfahren eingestellt. Daneben kennt die Strafprozessordnung Einstellungen aus anderen Gründen, etwa wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen.

Welcher dieser Wege in einer bestimmten Sache in Betracht kommt, hängt vom Inhalt der Akte ab. Diese Seite kennt keine Akte und beurteilt das deshalb nicht.

Warum die frühe Phase zählt

Im Ermittlungsverfahren entsteht die Akte, die später die Grundlage aller weiteren Entscheidungen ist. Was hier protokolliert wird, bleibt darin, auch wenn es später anders dargestellt wird. Genau deshalb hängen an diesem Abschnitt die beiden Rechte, die die Strafprozessordnung dem Beschuldigten von Anfang an gibt: nichts sagen zu müssen und jederzeit eine Verteidigung befragen zu dürfen.

§ 152 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dieses sogenannte Legalitätsprinzip ist der Grund, warum ein Verfahren auch dann läuft, wenn niemand einen Strafantrag gestellt hat.

§ 170 StPO

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein und teilt dies dem Beschuldigten mit, wenn er als solcher vernommen wurde oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war.