Vorladung der Polizei als Beschuldigter: was geregelt ist
Eine Vorladung als Beschuldigter ist für viele der erste Kontakt mit einem Ermittlungsverfahren. Wer sie schickt, entscheidet darüber, ob eine Pflicht zu erscheinen besteht. Eine Pflicht auszusagen entsteht dadurch in keinem Fall.

Eine Vorladung als Beschuldigter sagt zunächst nur eines: Gegen die geladene Person läuft ein Ermittlungsverfahren, und die ermittelnde Stelle möchte sie vernehmen. Ob damit eine Pflicht verbunden ist, dort zu erscheinen, hängt davon ab, wer geladen hat.
Wer lädt, macht den Unterschied
Die Strafprozessordnung regelt drei Fälle unterschiedlich.
- Die Polizei. Für den Beschuldigten enthält die Strafprozessordnung keine Pflicht, auf eine polizeiliche Ladung hin zu erscheinen. Wer nicht kommt, verstößt damit gegen keine Vorschrift der Strafprozessordnung.
- Die Staatsanwaltschaft. Hier besteht nach § 163a Abs. 3 StPO die Pflicht, auf Ladung zu erscheinen.
- Das Gericht. Bei einer richterlichen Ladung zur Vernehmung kann die Ladung mit der Androhung verbunden werden, dass bei Ausbleiben die Vorführung erfolgt.
Wichtig ist der zweite Schritt: Wo eine Pflicht zu erscheinen besteht, ist das keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Erscheinen und Schweigen sind zwei getrennte Fragen, und die zweite beantwortet § 136 StPO.
Was in einer Ladung als Beschuldigter stehen sollte
Aus der Ladung sollte hervorgehen, in welcher Rolle jemand geladen ist, also als Beschuldigter oder als Zeuge, und welcher Vorwurf im Raum steht. Die Rolle ist deshalb wichtig, weil sich die Rechte unterscheiden: Ein Zeuge hat grundsätzlich eine Aussagepflicht mit benannten Ausnahmen, ein Beschuldigter hat sie nicht.
Wenn aus einem Schreiben nicht hervorgeht, in welcher Rolle jemand angesprochen wird, ist das der Punkt, an dem eine Verteidigung nachfragt. Diese Seite kann das nicht für jemanden beurteilen.
Warum die Rolle sich ändern kann
Wer als Zeuge geladen wird, kann im Lauf einer Vernehmung zum Beschuldigten werden, wenn sich der Verdacht gegen ihn richtet. Die Strafprozessordnung sieht für Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht vor, soweit sie sich selbst der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.
Was diese Seite nicht sagen kann
Ob es in einer bestimmten Sache sinnvoll ist, einen Termin wahrzunehmen, sich zu äußern oder zu schweigen, hängt vom Inhalt der Akte ab. Diese Seite kennt keine Akte, ist keine Kanzlei und darf dazu keine Empfehlung geben. Was sie sagen kann: Das Recht, vor jeder Äußerung eine Verteidigung zu befragen, besteht ab der ersten Vernehmung.
§ 163a Abs. 3 StPO
Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor dem Staatsanwalt zu erscheinen. Für eine Ladung durch die Polizei sieht die Strafprozessordnung diese Erscheinenspflicht des Beschuldigten nicht vor.
§ 133 StPO
Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden, wenn ihn der Richter vernehmen will. Die Ladung kann mit der Androhung verbunden werden, dass bei Ausbleiben die Vorführung erfolgt.
§ 2 Abs. 1 RDG
Dieser Beitrag informiert, er berät nicht. Was in einem konkreten Verfahren gilt, hängt von der Akte ab und darf hier niemand beurteilen. Wenn gegen Sie ermittelt wird: sagen Sie zur Sache nichts und schalten Sie eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ein.
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