Untersuchungshaft: die Voraussetzungen nach § 112 StPO
Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie soll das Verfahren sichern, und die Strafprozessordnung erlaubt sie nur, wenn drei Dinge zusammenkommen.

Die drei Voraussetzungen
Untersuchungshaft setzt nach § 112 StPO drei Dinge voraus, und alle drei müssen zusammen vorliegen.
- Dringender Tatverdacht. Es muss nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Das ist mehr als der Anfangsverdacht, mit dem das Verfahren begonnen hat.
- Ein Haftgrund. Die Strafprozessordnung zählt sie auf: Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Daneben gibt es in bestimmten Konstellationen weitere Haftgründe, etwa die Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO.
- Verhältnismäßigkeit. Die Haft darf zur Bedeutung der Sache und zur erwartbaren Strafe nicht außer Verhältnis stehen.
Was nach einer Festnahme geschieht
Wer vorläufig festgenommen wird, ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des zuständigen Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter entscheidet, ob ein Haftbefehl ergeht oder ob der Festgenommene freizulassen ist.
Dieser Termin ist der erste Punkt, an dem eine Verteidigung wirken kann, und er kommt in aller Regel sehr schnell. Wird Untersuchungshaft vollzogen, gehört die Sache zu den Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO.
Haftprüfung und Beschwerde
Solange die Untersuchungshaft dauert, kann jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragt werden, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist. Daneben steht die Haftbeschwerde. Welcher Weg wann sinnvoll ist, hängt vom Verfahrensstand ab.
Die Sechsmonatsgrenze
Die Strafprozessordnung begrenzt die Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate, solange kein Urteil ergangen ist. Über eine Fortdauer darüber hinaus entscheidet unter benannten Voraussetzungen das Oberlandesgericht. In Brandenburg ist das Rechtsmittelgericht das Brandenburgische Oberlandesgericht.
Was diese Seite nicht sagen kann
Ob in einer bestimmten Sache ein Haftgrund vorliegt, wie lange eine Haft dauern wird und welcher Rechtsbehelf Aussicht hat, lässt sich ohne Kenntnis der Akte nicht beurteilen, und diese Seite darf es auch nicht. Angehörige, die jemanden in Untersuchungshaft wissen, erreichen eine Verteidigung über die Rechtsanwaltskammer oder über den anwaltlichen Notdienst der Region.
§ 112 Abs. 1 StPO
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
§ 128 Abs. 1 StPO
Der Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht vorzuführen, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist.
§ 117 Abs. 1 StPO
Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist.
§ 2 Abs. 1 RDG
Dieser Beitrag informiert, er berät nicht. Was in einem konkreten Verfahren gilt, hängt von der Akte ab und darf hier niemand beurteilen. Wenn gegen Sie ermittelt wird: sagen Sie zur Sache nichts und schalten Sie eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ein.