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Verfahrensgang Informationsportal zum Strafrecht

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Das Schweigerecht nach § 136 StPO

Das Schweigerecht ist das älteste und bekannteste Recht des Beschuldigten, und es wird regelmäßig falsch verstanden. Es betrifft die Sache, nicht die Person, und es wirkt nur, solange es vollständig ausgeübt wird.

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Was das Schweigerecht umfasst

Ein Beschuldigter muss sich zu dem Vorwurf nicht äußern. Er muss nicht erklären, was er getan hat, nicht erklären, was er nicht getan hat, und keine Frage beantworten, die die Sache betrifft. Dieses Recht besteht ab der ersten Vernehmung und unabhängig davon, ob die Vernehmung bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht stattfindet.

Wo die Grenze verläuft

Von den Angaben zur Sache zu unterscheiden sind die Angaben zur Person. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit gehören nicht zum Schweigerecht; sie sind nach den allgemeinen Vorschriften anzugeben.

Das ist die Unterscheidung, die in der Praxis am häufigsten verwischt: Wer die Personalien angibt, hat damit nichts zur Sache gesagt, und wer zur Sache schweigt, verweigert damit nicht die Personalien.

Vollständiges und teilweises Schweigen

Aus einem vollständigen Schweigen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine für den Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Wer sich dagegen zu einem Teil des Vorwurfs äußert und zu einem anderen Teil nicht, gibt dem Gericht Material, das es würdigen darf.

Das ist der Grund, warum eine Äußerung ohne Kenntnis der Akte riskant ist: Was zu einer Sache gehört und was nicht, entscheidet sich nicht danach, wie eine Frage gestellt wurde.

Das zweite Recht in derselben Belehrung

Die Belehrung enthält nicht nur den Hinweis auf das Schweigen. Sie enthält auch den Hinweis, dass der Beschuldigte jederzeit einen Verteidiger seiner Wahl befragen darf, auch schon vor der Vernehmung. Beide Rechte stehen im selben Satz, und in der Praxis wirkt das zweite häufig stärker als das erste.

Was diese Seite nicht sagen kann

Ob es in einer bestimmten Sache besser ist zu schweigen oder sich zu äußern, ist eine Frage der Akte und der Verteidigungsstrategie. Diese Seite kennt keine Akte, ist keine Kanzlei und darf dazu nichts empfehlen. Was sie sagen darf, ist der Gesetzeswortlaut: Es steht Ihnen frei.

§ 136 Abs. 1 StPO

Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

§ 163a Abs. 4 StPO

Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Die Belehrung gilt also nicht nur vor Gericht.

§ 2 Abs. 1 RDG

Dieser Beitrag informiert, er berät nicht. Was in einem konkreten Verfahren gilt, hängt von der Akte ab und darf hier niemand beurteilen. Wenn gegen Sie ermittelt wird: sagen Sie zur Sache nichts und schalten Sie eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ein.

Redaktion: Tilman Reiche Redaktionelle Aufbereitung, keine juristische Ausbildung, keine Rechtsberatung.