Pflichtverteidigung: wann sie vorgeschrieben ist
Pflichtverteidigung ist kein Notbehelf für Menschen ohne Geld, sondern eine gesetzliche Anordnung für bestimmte Verfahren. Und der Beschuldigte darf den Verteidiger selbst benennen.

Was notwendige Verteidigung bedeutet
Die Strafprozessordnung kennt Verfahren, in denen ein Verteidiger mitwirken muss. Sie zählt diese Fälle in § 140 StPO auf. Der Sinn ist nicht Fürsorge, sondern Funktionsfähigkeit: In diesen Verfahren geht das Gesetz davon aus, dass eine Verhandlung ohne Verteidigung nicht fair geführt werden kann.
Zu den benannten Fällen gehören unter anderem die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht, der Vorwurf eines Verbrechens und der Vollzug von Untersuchungshaft. Daneben steht eine offenere Gruppe: Ein Verteidiger ist auch zu bestellen, wenn die Mitwirkung wegen der Schwere der Tat, wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder deshalb geboten erscheint, weil sich jemand ersichtlich nicht selbst verteidigen kann.
Wer auswählt
Das ist der Punkt, der am häufigsten missverstanden wird. Vor der Bestellung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer gesetzten Frist selbst einen Verteidiger zu bezeichnen. Wer eine Verteidigerin oder einen Verteidiger benennt, bekommt in aller Regel diese Person bestellt.
Wer die Frist verstreichen lässt, überlässt die Auswahl dem Gericht. Das ist keine Strafe, aber es ist eine verschenkte Entscheidung.
Pflichtverteidigung und Kosten
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist keine Entscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens am Ende trägt. Sie regelt zunächst nur, dass eine Verteidigung mitwirkt und wie sie zunächst vergütet wird. Was am Ende eines Verfahrens an Kosten auf wen zukommt, richtet sich nach den Kostenvorschriften und dem Ausgang.
Diese Seite nennt dazu bewusst keine Beträge: Es gibt hier keine eigene Erhebung, und jede Zahl hinge am Verfahren, am Umfang und an der Vergütungsgrundlage.
Wahlverteidigung bleibt daneben möglich
Unabhängig von der notwendigen Verteidigung kann sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Fälle des § 140 StPO sind der Bereich, in dem das Gesetz eine Verteidigung verlangt, nicht der Bereich, in dem sie überhaupt erst erlaubt ist.
Was diese Seite nicht sagen kann
Ob ein bestimmtes Verfahren unter § 140 StPO fällt, ob ein Antrag auf Bestellung Aussicht hat und wen man benennen sollte, lässt sich hier nicht beantworten. Diese Seite ist keine Kanzlei. Verzeichnisse der zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen die Rechtsanwaltskammern.
§ 140 StPO
Die Vorschrift zählt die Fälle der notwendigen Verteidigung auf, darunter die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht, der Vorwurf eines Verbrechens und die Vollstreckung von Untersuchungshaft. Daneben ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Mitwirkung wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder deshalb geboten erscheint, weil sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
§ 142 Abs. 5 StPO
Vor der Bestellung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen.
§ 2 Abs. 1 RDG
Dieser Beitrag informiert, er berät nicht. Was in einem konkreten Verfahren gilt, hängt von der Akte ab und darf hier niemand beurteilen. Wenn gegen Sie ermittelt wird: sagen Sie zur Sache nichts und schalten Sie eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ein.