Hausdurchsuchung: wer sie anordnet und was danach gilt
Eine Durchsuchung ist ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Strafprozessordnung knüpft sie deshalb an eine Anordnung, an benannte Voraussetzungen und an Rechte, die nach der Maßnahme bestehen bleiben.

Eine Durchsuchung ist keine Ermittlungsmaßnahme wie jede andere. Sie greift in ein Grundrecht ein, und die Strafprozessordnung setzt deshalb an mehreren Stellen Bedingungen.
Die Anordnung
Der Regelfall ist die richterliche Anordnung. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen selbst anordnen. Gefahr im Verzug bedeutet, dass ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig zu erlangen wäre, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden.
Ob diese Eilkompetenz im Einzelfall tatsächlich vorlag, wird regelmäßig später überprüft. Die Verteidigung braucht dafür die Akte.
Verdächtige und andere Personen
Die Strafprozessordnung unterscheidet danach, bei wem durchsucht wird. Bei einem Verdächtigen genügt, dass zu vermuten ist, die Durchsuchung werde zur Auffindung von Beweismitteln führen. Bei anderen Personen sind die Voraussetzungen enger: Dort müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spuren der Tat oder bestimmte Gegenstände in den Räumen befinden.
Während der Maßnahme
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Wird sie in seiner Abwesenheit durchgeführt, sieht die Strafprozessordnung vor, dass nach Möglichkeit ein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzugezogen wird.
Auch hier gilt, was für das gesamte Verfahren gilt: Es besteht keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Wer während einer Durchsuchung Fragen beantwortet, macht eine Aussage.
Nach der Maßnahme
Auf Verlangen ist dem Betroffenen nach Abschluss eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der beschlagnahmten oder in Verwahrung genommenen Gegenstände enthält. Wurde nichts gefunden, ist auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen.
Was diese Seite nicht sagen kann
Ob eine bestimmte Durchsuchung rechtmäßig war, ob sich ein Rechtsbehelf lohnt und wie man sich in der Situation verhält, ist eine Frage des Einzelfalls. Diese Seite ist keine Kanzlei und darf das nicht beurteilen. Sie kann nur sagen, wo die Regeln stehen.
§ 102 StPO
Bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§ 105 Abs. 1 StPO
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.
§ 107 StPO
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen. Sie enthält den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen oder beschlagnahmten Gegenstände.
§ 2 Abs. 1 RDG
Dieser Beitrag informiert, er berät nicht. Was in einem konkreten Verfahren gilt, hängt von der Akte ab und darf hier niemand beurteilen. Wenn gegen Sie ermittelt wird: sagen Sie zur Sache nichts und schalten Sie eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ein.