Vorladung
Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter begründet keine Pflicht, dort zu erscheinen. Eine Ladung der Staatsanwaltschaft verpflichtet zum Erscheinen, nicht zur Aussage.
§ 163a Abs. 3 StPO
Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor dem Staatsanwalt zu erscheinen. Für eine Ladung durch die Polizei sieht die Strafprozessordnung eine solche Pflicht nicht vor. Und selbst wo eine Pflicht zu erscheinen besteht, ist sie keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern.



